Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wurzel-Killer GmbH
Stand: 03/2026 (Download als PDF-Datei)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Wurzel-Killer GmbH, Zum Tierheim 6, 01157 Dresden („WURZEL-KILLER“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch WURZEL-KILLER an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.
(2) WURZEL-KILLER erbringt unter Geltung dieser AGB keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn WURZEL-KILLER den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.
(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies WURZEL-KILLER vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn WURZEL-KILLER ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn WURZEL-KILLER auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
(4) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften bzw. auf weitergehende Ansprüche und Rechte nach Vertrag oder Gesetz haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften bzw. die weitergehenden Ansprüche und Rechte nach Vertrag oder Gesetz, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Ist im Zuge der Vertragsverhandlungen eine Regelung entfallen, die eine gesetzliche Regelung wiederholt oder konkretisiert, so ändert dies im Zweifel nichts daran, dass die gesetzliche Regelung Anwendung finden soll.
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser AGB ist oder sind
- 1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Freistaat Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
- 2. außenwirtschaftliche Einschränkungen Verbote und Beschränkungen durch das auf den konkreten Einzelvertrag und dessen Erfüllung anwendbare Außenwirtschaftsrecht (insbesondere Exportkontrolle und/oder Zollbestimmungen einschließlich Embargos und Bereitstellungsverboten), insbesondere nach dem Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland, sowie des Lands, in dem der Kunde seinen Sitz hat bzw. in welches und durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung oder Leistung erfolgt;
- 3. Bereitstellungsverbot außenwirtschaftliches Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern, technischer Hilfe oder wirtschaftlichen Ressourcen für bestimmte Personen, Länder, Einrichtungen oder Organisationen;
- 4. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
- 5. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag; bei Bestellungen im Onlineshop von WURZEL-KILLER ergibt sich der nähere Inhalt des Einzelvertrags insbesondere aus der vom Kunden getroffenen Auswahl während des Bestellvorgangs;
- 6. Entwicklungszeit der in der Beschreibung der Einzelheiten der Vorbestellung nach Kapitel II. („Vorbestellungen“) genannte unverbindliche Zeitraum für die geplante Erreichung der Marktreife und Lieferbarkeit der vorbestellten Ware und, bei Fehlen einer solchen Zeitangabe, drei Jahre gerechnet ab Vorbestellung;
- 7. übliche Geschäftszeiten 9 bis 17 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen.
§ 3 Abschluss von Einzelverträgen
(1) Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von WURZEL-KILLER, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn WURZEL-KILLER nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von WURZEL-KILLER annimmt. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von WURZEL-KILLER stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an seine Bestellungen vier Wochen gebunden.
(2) Bestellt der Kunde über den Onlineshop von WURZEL-KILLER, gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende: Nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nicht angelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden und Füllen des Warenkorbs, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E‑Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch WURZEL-KILLER erklärt wird. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung. Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E‑Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.
(3) Soweit im Onlineshop die Einrichtung von Unterkonten möglich ist, über die einzelne Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Kunden Bestellungen auslösen können, stellt der Kunde sicher, dass die jeweilige Person über die ausreichenden Befugnisse zum Abschluss von Rechtsgeschäften verfügt und geschäftsfähig ist. Die Einrichtung des Unterkontos gilt als Kundgebung der Bevollmächtigung im Sinne von § 171 BGB. Soll der jeweiligen Person die Vertretungsmacht wieder entzogen werden, so wird der Kunde das Unterkonto unverzüglich sperren oder löschen. Die Vollmacht kann nur durch Sperrung oder Löschung des Unterkontos widerrufen werden. Eine sonstige Erklärung des Widerrufs (z.B. per E‑Mail) an WURZEL-KILLER führt hingegen nicht zum Fortfall der Vertretungsmacht.
§ 4 Inhalt der Leistungen von WURZEL-KILLER
(1) Der konkrete Inhalt der von WURZEL-KILLER geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und ‑ergänzungen.
(2) WURZEL-KILLER ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Eine Beschaffenheitsgarantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von WURZEL-KILLER erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von WURZEL-KILLER sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.
(4) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (Ziff. III. §§ 23, 24) schuldet WURZEL-KILLER
- a) bei Waren mit digitalen Elementen eine Bereitstellung und gegebenenfalls eine Aktualisierung,
- b) bei digitalen Produkten (z.B. Software) eine Aktualisierung
nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.
(5) Solange Leistungen von WURZEL-KILLER für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von WURZEL-KILLER rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen WURZEL-KILLER auf Fortführung der Leistungen. WURZEL-KILLER behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung ganz oder teilweise einzustellen.
(6) WURZEL-KILLER darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.
§ 5 Preise, Nebenkosten
(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und ‑ergänzungen.
(2) Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei WURZEL-KILLER angefordert werden kann.
(3) Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet WURZEL-KILLER insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet WURZEL-KILLER darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektiven Interesse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene Arbeitseinheit (1 AE = 6 Minuten) vergütet.
(4) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Versicherung, der Verpackung und des Versands, der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.
(6) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von WURZEL-KILLER getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von WURZEL-KILLER für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
(7) Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.
§ 6 Zahlung und Verzug
(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von WURZEL-KILLER sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung darf auf elektronischem Weg im PDF-Format erfolgen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind Zahlungen im Voraus zu leisten. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch WURZEL-KILLER erst nach Zahlungseingang.
(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung
- a) unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils monatlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;
- b) abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.
(3) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt WURZEL-KILLER vorbehalten. Sonstige Ansprüche und Rechte von WURZEL-KILLER nach dem Vertrag bzw. nach dem Gesetz bleiben unberührt.
(5) WURZEL-KILLER ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist WURZEL-KILLER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(6) Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von WURZEL-KILLER benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn WURZEL-KILLER über den Betrag verfügen kann.
(7) Wenn WURZEL-KILLER Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist WURZEL-KILLER berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. WURZEL-KILLER ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 7 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1) Liefer- und Leistungstermine oder ‑fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Bestätigungen oder ähnlicher Anforderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von WURZEL-KILLER oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter –, welche WURZEL-KILLER nicht zu vertreten hat, haftet WURZEL-KILLER nicht. WURZEL-KILLER wird den Kunden unverzüglich, nachdem WURZEL-KILLER davon Kenntnis erlangt hat, über solche Umstände informieren.
(3) Soweit von WURZEL-KILLER nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 WURZEL-KILLER die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist WURZEL-KILLER berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird WURZEL-KILLER unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. WURZEL-KILLER wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von WURZEL-KILLER bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.
(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
§ 8 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung
(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn WURZEL-KILLER die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von WURZEL-KILLER aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).
(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde, seine Ansprüche gegen WURZEL-KILLER nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WURZEL-KILLER an Dritte abtreten, es sei denn WURZEL-KILLER hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.
(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen WURZEL-KILLER in gesetzlichem Umfang zu. WURZEL-KILLER ist insbesondere berechtigt, fällige Leistungen zurückzuhalten, solange WURZEL-KILLER noch Zahlungsansprüche gegen den Kunden zustehen. Ein Abtretungsverbot zu Lasten von WURZEL-KILLER besteht nicht.
§ 10 Schutzrechte
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die WURZEL-KILLER dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und ‑durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich WURZEL-KILLER zu.
(2) Soweit WURZEL-KILLER an diesen Gegenständen Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und ‑beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von WURZEL-KILLER nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; WURZEL-KILLER wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.
(3) WURZEL-KILLER behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von WURZEL-KILLER abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von WURZEL-KILLER weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von WURZEL-KILLER diese Gegenstände vollständig an WURZEL-KILLER zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.
§ 11 Haftung von WURZEL-KILLER
(1) Die Haftung von WURZEL-KILLER auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von WURZEL-KILLER voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 11 („Haftung von WURZEL-KILLER“) eingeschränkt.
(2) Die Haftung von WURZEL-KILLER für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von WURZEL-KILLER bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. WURZEL-KILLER haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.
(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von WURZEL-KILLER auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
(4) Soweit die Pflichtverletzung von WURZEL-KILLER Lieferungen und Leistungen betrifft, welche WURZEL-KILLER gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit WURZEL-KILLER nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von WURZEL-KILLER geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. ‑beratung.
(5) Die Haftungsausschlüsse und ‑beschränkungen dieses § 11 („Haftung von WURZEL-KILLER“) gelten
- a) in gleichem Umfang, auch rückwirkend, für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen;
- b) für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend;
- c) in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WURZEL-KILLER.
(6) Die Haftungsausschlüsse und ‑beschränkungen dieses § 11 („Haftung von WURZEL-KILLER“) gelten nicht für die Haftung von WURZEL-KILLER wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Verjährung der Ansprüche des Kunden
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen WURZEL-KILLER beträgt
- a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder
die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden; - b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
- c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
- d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn WURZEL-KILLER hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
- a) in den in § 11 Absatz 6 genannten Fällen,
- b) im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,
- c) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
- d) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
§ 13 Vertraulichkeit, Vertragsstrafe bei Verstößen gegen die Vertraulichkeit
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und ‑durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von WURZEL-KILLER und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird WURZEL-KILLER vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
(2) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 gelten unbefristet.
(3) Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zu Vertraulichkeit nach Absatz 1 verpflichtet sich der Kunde an WURZEL-KILLER eine von WURZEL-KILLER im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt.
(4) Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 13 vor.
§ 14 Keine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen durch WURZEL-KILLER
WURZEL-KILLER ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nicht verpflichtet. Dies gilt auch und insbesondere im Fall des Verzugs von WURZEL-KILLER.
II. Vorbestellungen
§ 15 Stornierbare Vorbestellung
(1) Im Fall der Stornierbaren Vorbestellung erwirbt der Kunde mit Annahme der Vorbestellung durch WURZEL-KILLER und Zahlung der vereinbarten Bearbeitungsgebühr durch den Kunden das Recht, nach Erreichung der Marktreife und Lieferbarkeit der vorbestellten Ware nach Maßgabe dieses § 15 („Stornierbare Vorbestellung“) einen Kaufvertrag über die vorbestellte Ware abzuschließen. Daneben erhält der Kunde weitere Vorteile. Die näheren Einzelheiten insbesondere zu den weiteren Vorteilen, zur Ware, zur Höhe der Bearbeitungsgebühr und zum Kaufpreis ergeben sich aus der Beschreibung der Stornierbaren Vorbestellung auf der Webseite von WURZEL-KILLER (entscheidend ist jeweils der Versionsstand zum Zeitpunkt der Absendung der Vorbestellung).
(2) Der Eintritt der Marktreife und der Lieferbarkeit der Ware ist im Zeitpunkt der Vorbestellung nicht sicher. Der Kunde beteiligt sich mit der von ihm zu zahlenden und grundsätzlich nicht rückzahlbaren Bearbeitungsgebühr am Risiko, dass es WURZEL-KILLER nicht gelingt, die Marktreife und die Lieferbarkeit der Ware zu erreichen.
(3) Nach Erreichen der Marktreife und Lieferbarkeit wird WURZEL-KILLER dem Kunden den Abschluss des Kaufvertrags über die Ware in Textform bestätigen und den Zeitpunkt der voraussichtlichen Lieferung mitteilen. Mit Zugang dieser Auftragsbestätigung beim Kunden wandelt sich die Vorbestellung in eine verbindliche Bestellung des Kunden um und WURZEL-KILLER nimmt die Bestellung des Kunden gleichzeitig an.
(4) Der Kunde kann die Stornierbare Vorbestellung jederzeit in Textform kündigen. Das Recht zur Kündigung der Stornierbaren Vorbestellung endet nach Ablauf von 14 Tagen gerechnet ab dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Kündigt der Kunde, so verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei WURZEL-KILLER, eine Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr allein aufgrund der Kündigung ist ausgeschlossen.
(5) WURZEL-KILLER ist bemüht, die Marktreife und Lieferbarkeit der vorbestellten Ware innerhalb der Entwicklungszeit zu erreichen, übernimmt aber keine dahingehende Verpflichtung und keine Gewähr dafür, dass dies auch gelingt. Der Kunde kann daher über seine in diesem Kapitel II. „Vorbestellungen“ hinaus genannten Rechte keinerlei Ansprüche allein aus dem Umstand herleiten, dass WURZEL-KILLER die Marktreife bzw. Lieferbarkeit der Ware nicht erreicht. Demgegenüber kann der Kunde Zahlungen, die er in der Hoffnung auf den Eintritt der Marktreife und der Lieferbarkeit geleistet hat (insbesondere die Bearbeitungsgebühr), dann zurückfordern und die sich nach dem Gesetz daraus ergebenden weitergehenden Ansprüche geltend machen, wenn WURZEL-KILLER
- 1. den Kunden im Vorfeld der betreffenden Zahlung über die Erreichbarkeit der Marktreife und Lieferbarkeit der Ware innerhalb der Entwicklungszeit arglistig getäuscht hat,
- 2. die betreffende Zahlung angenommen hat, obwohl WURZEL-KILLER in diesem Zeitpunkt bereits bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass WURZEL-KILLER die Marktreife und Lieferbarkeit der Ware innerhalb der Entwicklungszeit nicht erreichen wird, oder
- 3. den Eintritt der Marktreife und Lieferbarkeit der Ware innerhalb der Entwicklungszeit vorsätzlich vereitelt hat.
(6) WURZEL-KILLER wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn WURZEL-KILLER zur Überzeugung gelangt ist, dass die Marktreife und Lieferbarkeit der vorbestellten Ware nicht innerhalb der Entwicklungszeit erreicht werden können. WURZEL-KILLER behält sich vor, nach Ablauf der Entwicklungszeit alle Bemühungen zur Erreichung der Marktreife und Lieferbarkeit der Ware einzustellen.
(7) WURZEL-KILLER hat das Recht, nach Ablauf eines Jahres gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem die Entwicklungszeit geendet hat, die Vorbestellung durch Erklärung in Textform mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen. Die Kündigung ist nicht fristgebunden und kann jederzeit ab der Entstehung des Kündigungsrechts erklärt werden. Mit Kündigung entfallen das Recht und die Pflicht des Kunden als auch von WURZEL-KILLER zum Abschluss eines Kaufvertrags über die vorbestellte Ware endgültig. Für den Ausschluss der Rückerstattung geleisteter Zahlungen gilt Absatz 5.
§ 16 Presale Funding
(1) Beim Presale Funding handelt es sich wie bei der Stornierbaren Vorbestellung um eine besondere Form der Vorbestellung, die jedoch im Unterschied zur Stornierbaren Vorbestellung nicht frei widerruflich ist und zudem eine wesentlich höhere Risikobeteiligung zum Gegenstand hat. Mit Annahme der Vorbestellung durch WURZEL-KILLER und Zahlung der ersten Kaufpreisrate („Risikoanteil“) durch den Kunden erwirbt der Kunde das Recht und zugleich die Pflicht, nach Erreichung der Marktreife und Lieferbarkeit der vorbestellten Ware nach Maßgabe dieses § 16 („Presale Funding“) einen Kaufvertrag über die vorbestellte Ware abzuschließen. Daneben erhält der Kunde weitere Vorteile. Die näheren Einzelheiten insbesondere zu den weiteren Vorteilen, zur Ware sowie zur Höhe des Risikoanteils und des Kaufpreises ergeben sich aus der Beschreibung des Presale Funding auf der Webseite von WURZEL-KILLER (entscheidend ist der Versionsstand zum Zeitpunkt der Absendung der Vorbestellung).
(2) Der Eintritt der Marktreife und der Lieferbarkeit ist im Zeitpunkt der Vorbestellung nicht sicher. Der Kunde beteiligt sich mit dem von ihm zu zahlenden und grundsätzlich nicht rückzahlbaren Risikoanteil am Risiko, dass es WURZEL-KILLER nicht gelingt, die Marktreife und die Lieferbarkeit der Ware zu erreichen.
(3) Sowohl der Kunde als auch WURZEL-KILLER haben das Recht, nach Ablauf eines Jahres gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem die Entwicklungszeit geendet hat, die Vorbestellung durch Erklärung in Textform mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen. Die Kündigung ist nicht fristgebunden und kann jederzeit ab der Entstehung des Kündigungsrechts erklärt werden. Mit Kündigung entfallen das Recht und die Pflicht des Kunden als auch von WURZEL-KILLER zum Abschluss eines Kaufvertrags über die vorbestellte Ware endgültig. Ein Recht des Kunden zur Rückforderung der ersten Kaufpreisrate („Risikoanteil“) besteht nicht, insoweit gilt § 15 („Stornierbare Vorbestellung“) Absatz 5 entsprechend.
(4) § 15 („Stornierbare Vorbestellung“) Absatz 3 und Absatz 6 gilt entsprechend.
III. Kauf von Waren
§ 17 Vertragsgegenstand
(1) Soweit WURZEL-KILLER dem Kunden Ware verkauft, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.
(2) Soweit ein Benutzerhandbuch oder eine sonstige Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT).
(3) Sonstige Leistungen in Bezug auf die Ware, insbesondere Aufstellung, Installation, Einrichtung und Wartung der Ware sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist.
§ 18 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung
(1) Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung (z.B. einer Vereinbarung von INCOTERMS) im Einzelvertrag auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Kunden über, sobald WURZEL-KILLER die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn WURZEL-KILLER den Transport nicht durch eine unternehmensfremde Transportperson, sondern durch eigene Mitarbeiter ausführt; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter von WURZEL-KILLER dies zu vertreten hat.
(2) Soweit die Einzelheiten der Lieferung im Einzelvertrag nicht geregelt sind, ist WURZEL-KILLER berechtigt, die Art des Versands, insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg, selbst zu bestimmen. Der Versand erfolgt grundsätzlich nur innerhalb der Europäischen Union. Erfolgt im Einzelfall der Versand in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist der Kunde für eine ordnungsgemäße Einfuhrverzollung verantwortlich und trägt deren Kosten und alle sonstigen mit der Einfuhr verbundenen Kosten.
(3) WURZEL-KILLER ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, WURZEL-KILLER erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die gesetzlichen Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von WURZEL-KILLER aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist WURZEL-KILLER berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet WURZEL-KILLER eine pauschale Entschädigung beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die pauschale Entschädigung beläuft sich auf 0,5 % des jeweiligen Nettorechnungsbetrags pro Kalenderwoche, höchstens jedoch insgesamt 5% bzw. für den Fall der endgültigen Nichtabnahme 10%. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von WURZEL-KILLER (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass WURZEL-KILLER überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 19 Rücknahme besonderer Verpackungen,
Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen sowie sonstige besondere Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) an WURZEL-KILLER zurückzugeben. Ort der Rücknahme ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag der Unternehmenssitz von WURZEL-KILLER. Die Kosten der Rücksendung der Verpackung trägt der Kunde. Der Kunde wird den Termin sowie die Art und Weise der Rücksendung mit WURZEL-KILLER im Vorfeld abstimmen. WURZEL-KILLER wird die zurückgesandten Verpackungen wiederverwenden oder ordnungsgemäß entsorgen. Satz 1, 2, 3, 4 und 5 gilt entsprechend, wenn sich die Verpflichtung von WURZEL-KILLER zur Rücknahme einer Verpackung aus einer vergleichbaren Rechtsnorm (z.B. einem im Einzelfall anwendbaren ausländischen Gesetz) ergibt.
§ 20 Außenwirtschaftliche Einschränkungen
(1) Die Lieferung oder Leistung dient ausschließlich den im Einzelvertrag festgelegten Zwecken. Der Kunde gewährleistet, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch die Endnutzer der Lieferung bzw. Leistung in Verbindung mit einer der folgenden Technologien verwendet wird: Rüstungstechnologie, Waffen sowie Flugzeuge, Drohnen, Raketen und sonstige Trägersysteme, die Waffen tragen können, und/oder Nukleartechnologie.
(2) Der Kunde gewährleistet darüber hinaus, dass die Lieferung bzw. Leistung weder durch den Kunden noch alle weiteren Abnehmer gleich welchen Grades in der Lieferkette einschließlich der Endnutzer unter Verstoß gegen außenwirtschaftliche Einschränkungen verwendet wird. Der Kunde wird die angestrebte Lieferung bzw. Leistung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, soweit möglich und zumutbar bereits vor der Bestellung, auf alle in Betracht kommenden außenwirtschaftlichen Einschränkungen hin prüfen und WURZEL-KILLER unverzüglich informieren, sollten sich Anhaltspunkte für mögliche außenwirtschaftliche Einschränkungen ergeben. Der Kunde verpflichtet sich für jeden Einzelfall, eine Endverbleibserklärung abzugeben. Die näheren Einzelheiten sollen im Einzelvertrag geregelt werden.
(3) WURZEL-KILLER kann die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verweigern, soweit die Erfüllung durch außenwirtschaftliche Einschränkungen verboten oder beeinträchtigt ist (z.B. weil keine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird). WURZEL-KILLER wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.
(4) Verweigert WURZEL-KILLER die Lieferung oder Leistung aufgrund eines Bereitstellungsverbots und der Kunde bestreitet das Vorliegen eines Bereitstellungsverbots, wird der Kunde, soweit möglich und zumutbar, bei der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung beantragen, wonach WURZEL-KILLER mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag nicht gegen das durch die Behörde angewandte Außenwirtschaftsrecht verstößt. Wird eine solche Bestätigung innerhalb angemessener Frist nicht beigebracht, werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen. Ebenso werden die Parteien vom Vorliegen eines Bereitstellungsverbots ausgehen, wenn die Beantragung der Bestätigung bei der zuständigen Behörde unmöglich oder unzumutbar ist und objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verletzung eines Bereitstellungsverbots möglich ist.
(5) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund der vorgenannten außenwirtschaftlichen Einschränkungen sind ausgeschlossen, soweit
- a) die außenwirtschaftliche Einschränkung nicht von WURZEL-KILLER selbst zu vertreten ist oder
- b) WURZEL-KILLER den Kunden nicht arglistig über das Bestehen der außenwirtschaftlichen Einschränkung getäuscht hat.
Für eine bloß fahrlässige Unkenntnis einer außenwirtschaftlichen Einschränkung haftet WURZEL-KILLER nicht. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen einer von WURZEL-KILLER zu vertretenden außenwirtschaftlichen Einschränkung gilt Ziff. I. § 11 („Haftung von WURZEL-KILLER“).
(6) Unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Informationspflichten wird der Kunde WURZEL-KILLER unverzüglich über sämtliche Umstände informieren und sämtliche Dokumente beibringen, welche nach dem Außenwirtschaftsrecht des Lands,
- a) in dem der Kunde seinen Sitz hat,
- b) in welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung sowie
- c) durch welches die bestimmungsgemäße Lieferung bzw. Leistung erfolgt,
für eine reibungslose Erfüllung der Verpflichtungen von WURZEL-KILLER erforderlich oder zweckmäßig sind. Hierzu gehören insbesondere auch Angaben zum Endkunden, dem Bestimmungsland und dem beabsichtigten Verwendungszweck der Lieferung bzw. Leistung.
§ 21 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die WURZEL-KILLER gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden WURZEL-KILLER die folgenden Sicherheiten gewährt.
(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von WURZEL-KILLER. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für WURZEL-KILLER. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und WURZEL-KILLER auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von WURZEL-KILLER als Hersteller erfolgt und WURZEL-KILLER unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten WURZEL-KILLER eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an WURZEL-KILLER.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von WURZEL-KILLER an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an WURZEL-KILLER ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(7) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers („Endkunde“), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber – jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von WURZEL-KILLER – an WURZEL-KILLER ab.
(8) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an WURZEL-KILLER weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist WUZEL-KILLER berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. WURZEL-KILLER ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde WURZEL-KILLER die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(9) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von WURZEL-KILLER hinweisen und WURZEL-KILLER hierüber informieren, um WURZEL-KILLER die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, WURZEL-KILLER die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber WURZEL-KILLER.
(10) WURZEL-KILLER wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei WURZEL-KILLER.
(11) Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist WURZEL-KILLER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; WURZEL-KILLER ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf WURZEL-KILLER diese Rechte nur geltend machen, wenn WURZEL-KILLER dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 22 Untersuchungs- und Rügepflicht
Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist WURZEL-KILLER hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von WURZEL-KILLER für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
§ 23 Sachmängel
(1) Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.
(2) Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei
- a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;
- b) Lieferungen und Leistungen von WURZEL-KILLER, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;
- c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
- d) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation, fehlerhafter Lagerung oder der Verwendung nicht den Originalspezifikationen entsprechender Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialen durch den Kunden oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von WURZEL-KILLER zu vertreten ist;
- e) Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;
- f) einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die WURZEL-KILLER weder kannte noch kennen musste; WURZEL-KILLER ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet;
- g) einem Vertrag über die Lieferung gebrauchter Sachen.
Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.
(3) Der Kunde wird WURZEL-KILLER bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und WURZEL-KILLER umfassend informiert. Der Kunde hat WURZEL-KILLER die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Handelt es sich um eine bewegliche Sache, wird der Kunde die beanstandete Sache nach Wahl von WURZEL-KILLER zur Untersuchung an WURZEL-KILLER übersenden oder sie zur Untersuchung vor Ort bereithalten.
(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von WURZEL-KILLER durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von WURZEL-KILLER oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen.
(5) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass WURZEL-KILLER Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist.
(6) Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.
(7) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder WURZEL-KILLER, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von WURZEL-KILLER nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(8) Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von WURZEL-KILLER sind und die WURZEL-KILLER aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird WURZEL-KILLER nach Wahl von WURZEL-KILLER die Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 23 gegen WURZEL-KILLER bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist; WURZEL-KILLER erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten. Während der Dauer des Rechtsstreits gegen den Dritten, gleich ob dieser durch WURZEL-KILLER oder den Kunden geführt wird, ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen WURZEL-KILLER gehemmt.
(9) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 23 gelten nicht, soweit WURZEL-KILLER arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(10) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von WURZEL-KILLER zu vertretenden Sachmangels gilt Ziff. I. § 11 („Haftung von WURZEL-KILLER“).
§ 24 Rechtsmängel
(1) WURZEL-KILLER gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass Ware in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist WURZEL-KILLER nur für das in Satz 1 genannte Gebiet verpflichtet.
(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass Ware bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn WURZEL-KILLER dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung in ein bzw. der Nutzung in einem Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.
(3) Bei Rechtsmängeln leistet WURZEL-KILLER dadurch Gewähr, dass WURZEL-KILLER nach Wahl von WURZEL-KILLER
- a) die Ware derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder
- b) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.
(4) Der Kunde unterrichtet WURZEL-KILLER unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber‑, Marken- oder Patentrechte) an der Ware geltend machen. Der Kunde ermächtigt WURZEL-KILLER, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht WURZEL-KILLER von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von WURZEL-KILLER anerkennen. Führt WURZEL-KILLER die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein, wird WURZEL-KILLER die Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Führt der Kunde die Verteidigung selbst durch, wird der Kunde die Auseinandersetzung in Abstimmung mit WURZEL-KILLER führen. Der Kunde wird die Auseinandersetzung nicht ohne Zustimmung durch WURZEL-KILLER durch Vergleich beenden. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde WURZEL-KILLER von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet WURZEL-KILLER alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; WURZEL-KILLER hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.
(5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von WURZEL-KILLER zu vertretenden Rechtsmangels gilt Ziff. I. § 11 („Haftung von WURZEL-KILLER“).
(6) § 23 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 8 und 9 gelten entsprechend.
§ 25 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses werden im folgenden Umfang abbedungen:
- 1. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB sind unanwendbar, wenn, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, WURZEL-KILLER und der Kunde einen gleichwertigen Ausgleich vereinbart haben.
- 2. § 445a Absatz 1 und Absatz 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer erfolgt. In keinem Fall werden die Parteien § 445a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB bei Endlieferung an einen Unternehmer anwenden, wenn die neu hergestellte Sache zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lieferkette grenzüberschreitend gehandelt wurde (internationale Lieferkette).
- 3. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist des § 445b Abs. 1 BGB auf sechs Monate.
- 4. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, endet die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB spätestens drei Jahre, nachdem WURZEL-KILLER die Sache an den Kunden abgeliefert hat.
(2) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses anwendbar.
(3) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziff. I. § 11 („Haftung von WURZEL-KILLER“).
§ 26 Entsorgung von Altgeräten
(1) Soweit WURZEL-KILLER nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Altgeräten verpflichtet ist, übernimmt der Kunde diese Pflicht. Der Kunde entsorgt die von WURZEL-KILLER erworbene Ware auf seine Kosten unter Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rücknahme von Altgeräten durch WURZEL-KILLER oder die Schaffung von Rücknahmemöglichkeiten von Altgeräten im Sinne des ElektroG erfolgt durch WURZEL-KILLER nicht. Der Kunde stellt WURZEL-KILLER insoweit von sämtlichen aus § 19 ElektroG folgenden Pflichten frei. Satz 1, 2, 3 und 4 gilt entsprechend, wenn sich die Verpflichtung von WURZEL-KILLER zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Altgeräten aus einer vergleichbaren Rechtsnorm (z.B. einem im Einzelfall anwendbaren ausländischen Gesetz) ergibt.
IV. Dienstvertragliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen
§ 27 Vertragsgegenstand
Soweit WURZEL-KILLER für den Kunden dienstvertragliche Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen einschließlich der Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.
§ 28 Durchführung und Rechte
(1) Dienstvertragliche Leistungen erbringt WURZEL-KILLER insbesondere regelmäßig dann, wenn WURZEL-KILLER nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei der Mitarbeit in größeren Projekten unter der Leitung des Kunden der Fall ist. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet WURZEL-KILLER nicht. Der Kunde, insbesondere sein Projektleiter, trägt die Gesamtverantwortung für die fach‑, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.
(2) Entstehen im Zuge der Erbringung dienstvertraglicher Leistungen Leistungsergebnisse, ergibt sich der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstvertrags. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.
(3) WURZEL-KILLER ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.
(4) Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstvertraglichen Leistungen stehende Gegenstände von WURZEL-KILLER, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von WURZEL-KILLER. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von WURZEL-KILLER nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 13 („Vertraulichkeit, Vertragsstrafe bei Verstößen gegen die Vertraulichkeit“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 10 („Schutzrechte“) Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine dienstvertragliche Leistung von WURZEL-KILLER hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen.
V. Sonstige Bestimmungen
§ 29 Leistungsausschlüsse
(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere folgende Leistungen ohne besondere ausdrückliche Regelung im Einzelvertrag nicht umfasst:
- a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;
- b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von WURZEL-KILLER durchgeführt werden;
- c) die Fehlerbeseitigung nach Ende der Mängelhaftung und außerhalb eines Wartungs- und ‑supportvertrags;
- d) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;
- e) die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;
- f) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von WURZEL-KILLER zu vertretende Umstände erforderlich werden;
- g) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.
§ 30 Referenzbenennung
WURZEL-KILLER ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüber hinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.
§ 31 Mitteilungen und Erklärungen
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vorliegenden AGB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E‑Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.
(2) Eine E‑Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E‑Mail den Namen und die E‑Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.
§ 32 Übertragung von Rechten und Pflichten
WURZEL-KILLER kann alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB und den auf deren Grundlage geschlossenen Einzelverträgen jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat nach Mitteilung der beabsichtigten Übertragung widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.
§ 33 Schlussbestimmungen
(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von WURZEL-KILLER. Für Klagen von WURZEL-KILLER gegen den Kunden gilt, sofern der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, zusätzlich dieser allgemeine Gerichtsstand und jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand nach deutschem Recht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von WURZEL-KILLER, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
